ARBEITSSCHUTZGESETZ

§1 Gültigkeit

Abs.1 Das ArbSchG gilt für staatliche Organisationen, staatlich geförderte Gewerbe und angemeldete Gewerbe im Staat San Andreas.


§2 Dienstzeit für staatliche Organisationen

Abs.1 Die verpflichteten Dienstzeiten können durch die Führung einer staatlichen Organisation vorgeschrieben werden.

Abs.2 Sollte der Arbeitnehmer mehr als 28 Stunden in der Woche arbeiten, so fallen die mehr geleisteten Stunden unter den Punkt “Überstunden” (Abs. 3)

Abs.3 Überstunden, welche durch Dienstzeiten verpflichtend sind, müssen wahrgenommen werden. Allerdings ist seitens der Leitung eine Freistellung von 50% der vorhandenen Überstunden zu gewähren. Ist nicht von einer Dienstzeit auszugehen und wird diese außerdienstlich wahrgenommen, so ist diese Zeit als Freistellung zu bewerten und die ggf. angefallenen Überstunden automatisch dadurch abzubauen.

Abs.4 Während der Dienstzeit muss der Dienst ausgeführt werden. Längere Überschreitungen der Pausen müssen eine interne Sanktion mit sich ziehen.


§3 Arbeitszeitregelung für staatlich geförderte Unternehmen

Abs.1 Die Arbeitszeiten für Mitarbeiter von staatlich geförderten Unternehmen regelt jedes Unternehmen für sich.

Abs.2 Mitarbeiter müssen über ihre Arbeitszeiten informiert werden.

Abs.3 Die tägliche Arbeitszeit darf zu keinem Zeitpunkt so angesetzt werden, dass die Sicherheit oder Gesundheit von Mitarbeitern gefährdet wird.

Abs.4 Nach 3 Stunden Arbeitszeit steht einem Mitarbeiter eine bezahlte Pause von 15 Minuten zu. Nach 6 Stunden kann eine Pause von maximal 30 Minuten gewährleistet werden.

Abs.5 Bei Nichteinhaltung der Arbeitszeitregelung kann ein Bußgeld in Höhe von 50.000$ durch die Justiz bzw. dem Wirtschaftsministerium verhängt werden.


§4 Kündigungsschutz

Abs.1 Jede Kündigung muss innerhalb von 48 Stunden schriftlich ausgehändigt und mindestens 14 Tage schriftlich festgehalten werden. Beweise müssen in dieser Zeit abrufbar sein.

Abs.2 Der Justiz müssen auf Anfrage die Gründe einer Kündigung sowie die Beweise offengelegt werden.

Abs.3 Eine Kündigung bedarf einer Grundlage, diese muss notiert und aktenkundig hinterlegt werden.

Abs.4 Es ist kein Kündigungsgrund, wenn eine Versetzung innerhalb der Staatsorganisationen gewünscht wird, sofern die Bewerbung 24 Stunden vorher der eigenen Leitungsebene gemeldet wird.

Abs.5 Staatliche Organisationen können folgende Gründe für Kündigungen geltend machen:

unangebrachtes Verhalten, das mehrfach stattfindet oder so schwerwiegend ist, dass eine interne Sanktionierung nicht ausreichend ist.

Dienstpflichten mehrfach missachtet

Begehen einer Straftat oder ein Verstoß gegen interne Dienstvorschriften

unangemeldetes Fernbleiben des Dienstes von mehr als 5 Tagen.

Integrität kann begründet nicht gewährleistet werden

Nichtbestehen der Probezeit, ohne Angabe von Gründen.

Abs.6 Gewerbe oder staatlich geförderte Unternehmen haben bei der Begründung ihrer Kündigung freie Wahl, sofern ein nachvollziehbarer Grund vorliegt


§5 Sperren

Abs.1 Eine Sperre gilt für alle staatlichen Organisationen und wird seitens der Regierung dokumentiert.

Abs.2 Sperren können nur durch die betroffene Leitungsebene einer staatlichen Organisation beantragt und müssen anschließend durch die Justiz überprüft werden. Bei Kündigungen, die auf die §5 Abs. 15 & 16 StGB und §7 Abs. 2 StGB beruhen, ist die Leitungsebene dazu verpflichtet einen Antrag auf Berufssperre zu stellen.

Abs.3 Gründe hierfür müssen der Justiz, jedoch nicht dem Beschuldigten, offen gelegt werden außer die Rechtsvertretung beantragt fristgerecht ein Verfahren

Abs.4 Die Dauer einer Sperre muss festgelegt sein und darf 3 Monate nicht überschreiten.

Abs.5 Personen dürfen für die Dauer der Sperre kein staatliches Dienstverhältnis eingehen. Leitungspersonen müssen sich vor Einstellung über eine Sperre Informieren. Sollte zuwidergehandelt werden, wird diese Person fristlos entlassen, die Sperre verlängert und ggf. Sanktionen ausgesprochen.

Abs.6 Sollte eine Berufssperre verhängt werden, muss die betroffene Person, nach Bestätigung der Justiz, innerhalb einer Frist von 7 Tagen schriftlich informiert werden.

Abs.7 Unter besonderen Umständen ist es möglich eine Verkürzung der Berufssperre zu beantragen. Die Entscheidung diese zu verkürzen obliegt dem Justizminister und in Vertretung der Richterschaft.


§6 Anfechtbarkeit

Abs.1 Verstöße gegen das Arbeitsschutzgesetz können vor Gericht angefochten werden.

Abs.2 Hier gilt es, die Frist von 7 Tagen nach Erhalt der schriftlichen Kündigung einzuhalten. In dieser Zeit muss das Verfahren von einem staatlich anerkannten Anwalt bei der Justiz beantragt werden.

Abs.3 Im Fall einer Verhandlung gilt die StPO von San Andreas.

Abs.4 Eine Wiedereinstellung oder eine Abfindung von maximal 1.000.000$, welche durch den Arbeitgeber gezahlt werden muss, sind möglich.

Abs.5 Sonstige Entschädigung regelt die StPO.


§7 Suspendierung aus staatlichen Organisationen

Abs.1 Der Grund einer Suspendierung muss aktenkundig hinterlegt und auf Anfrage der Justiz offengelegt werden.

Abs.2 Leitungspersonen der staatlichen Organisation des Betroffenen müssen die Gründe für die Suspendierung offengelegt werden. Ausnahme hierbei ist, wenn eine laufende Ermittlung im Zusammenhang mit der Suspendierung im Gange ist.

Abs. 3 Sollte ein beschuldigter Beamter nach §5 Abs. 15 StGB oder §5 Abs. 16 StGB angeklagt werden und dieser ein Gerichtsprozess gem. §7 StPO einfordert, darf das Beschäftigungsverhältnis nur durch Zustimmung des zuständigen Richters mittels einer Suspendierung aufgelöst werden. Eine vollständige Auflösung des Beschäftigungsverhältnis, durch eine Kündigung, darf erst nach der Verurteilung erfolgen. In besonderen Fällen kann der Richter auf Antrag der Staatsanwaltschaft eine vorzeitige Kündigung anordnen.


§8 Bewerbungsverfahren

Abs.1 Die Ablehnung einer Bewerbung muss begründet mindestens 30 Tage aktenkundig hinterlegt und auf Anfrage der Justiz offengelegt werden.

Abs.2 Ablehnungsgründe müssen dem Bewerber offengelegt werden, es sei denn, laufende Ermittlungen würden hierdurch gefährdet oder eine Gefährdung der staatlichen Sicherheit kann nicht ausgeschlossen werden.

Abs.3 Staatlich geförderte Gewerbe haben die Möglichkeit, vor Neuanstellungen, ein Führungszeugnis bei dem Wirtschaftsministerium anzufordern. Die Anfrage muss von der einzustellenden Person unterschrieben werden. Das Führungszeugnis beinhaltet alle vergangenen Verbrechen welche im System hinterlegt sind.


§9 Arbeitsverträge

Abs.1 Für jedes Arbeitsverhältnis außerhalb einer rein staatlichen Organisation ist ein schriftlicher Arbeitsvertrag verpflichtend.

Abs.2 Arbeitsverträge müssen mindestens folgende Punkte enthalten:

Geschäftsbezeichnung, Geschäftsführung, Anschrift, Telefonnummer

Name des neuen Mitarbeiters, Sozialversicherungsnummer, Telefonnummer, Anschrift

Gehalts- oder Provisionsregelung

Arbeitszeitregelung

Abs.3 Arbeitsverträge müssen dem Wirtschaftsministerium in Kopie vorliegen und der Justiz auf Anfrage ausgehändigt werden.


§10 gesetzliche Vertretung

Abs.1 Die Geschäftsführung von staatlich geförderten Unternehmen und eingetragenen Gewerben ist vor dem Gesetz für ihr Unternehmen haftbar.

Abs.2 Die Geschäftsführung vertritt das Unternehmen/Gewerbe in allen rechtlichen Belangen und ist unterschrift- sowie anzeigeberechtigt.

Abs.3 Eine Prokura kann an Mitarbeiter vergeben werden und ist vom Wirtschaftsministerium in den Akten zu vermerken.

Abs.4 Eine Vollmacht zur Vertretung in rechtlichen Angelegenheiten kann an einen staatlich anerkannten Anwalt bzw. einer eingetragenen Kanzlei übertragen werden. Dies muss dem Justizministerium innerhalb von 7 Tagen schriftlich bekanntgegeben werden.