§1 Gewerbeanmeldung
Abs.1 Die Anmeldung eines Gewerbes ist für jeden verpflichtend, der einer gewerblichen Tätigkeit mit Gewinnabsicht nachgeht. Eine Gewerbeanmeldung muss vor dem Ausüben der gewerblichen Tätigkeit genehmigt worden sein. Ausgenommen von der Anmeldepflicht sind Autovermietungen.
Abs.2 Gewerbeanmeldungen werden von dem Wirtschaftsministerium geprüft. Anmelderegularien werden vom Wirtschaftsministerium vorgegeben und definiert. Diese können bei dem Wirtschaftsministerium erfragt werden.
Abs.3 Das Wirtschaftsministerium kann Anträge nach eingehender Prüfung des Konzeptes und der Person begründet ablehnen. Ablehnungsgründe sind z.B. vergangene Straftaten, nicht umsetzbare Geschäftsideen und nicht ausführlich ausgearbeitete Konzepte.
Abs.4 Die Kosten für die Gewerbeanmeldung werden durch die Gebührenordnung §6 GeSt definiert und geregelt.
Abs.5 Eine Gewerbeanmeldung ist zwingend erforderlich, um gewerbliche Tätigkeiten auf öffentlichen Flächen oder vom Staat gepachteten Grundstücken nachzugehen.
Abs.6 Eine Gewerbeanmeldung muss zwingend den Namen des Gewerbes, den Namen des Geschäftsführers, des Vertreters, deren Telefonnummern, Sozialversicherungsnummern und ihre Emailadressen beinhalten.
§2 Gewerbeabmeldung
Abs.1 Ein Gewerbe kann auf Antrag vom Inhaber beim Wirtschaftsministerium abgemeldet werden. Das Wirtschaftsministerium prüft das Gewerbe auf offene Positionen und stellt diese ggf. in Rechnung. Sollten alle offenen Forderungen beglichen sein, ist es die Aufgabe des Wirtschaftsministerium das Gewerbe anschließend aufzulösen.
Abs.2 Es obliegt dem Wirtschaftsministerium, zwanghafte Liquidationen eines bestehenden Gewerbes durchzuführen wenn die betreibende Partei seiner Steuerpflicht nach §4 GeSt nicht nachkommt und diese grob verletzt.
Abs.3 Bei einer Liquidation wird das Gewerbe durch das Wirtschaftsministerium abgemeldet und dessen Eigentum veräußert. Die daraus resultierenden Erträge werden in Höhe der Steuerschuld einbehalten, darüber hinaus eingenommene Beträge sind, abzüglich Steuern, an den ehemaligen Gewerbeinhaber auszuzahlen.
Abs.4 Bei groben Verfehlungen, Inaktivität oder nicht gezahlten Steuern liegt es im Ermessen des Wirtschaftsministeriums, Gewerbe ohne Zustimmung des Betreibers abzumelden.
§3 Rechtsanwaltskanzleien
Abs.1 Die Gründung einer Rechtsanwaltskanzlei setzt voraus, dass sich ein staatlich anerkannter Anwalt unter den Gründungsmitgliedern befindet. Eine Rechtsanwaltskanzlei verliert ihre Berechtigung, wenn kein staatlich anerkannter Anwalt mehr in der Kanzlei praktiziert.
Abs.2 Die Kontrolle und Überprüfung der anwaltlichen Tätigkeiten der Anwaltskanzleien obliegt dem Justizministerium. Die gewerbliche Aufsicht obliegt dem Wirtschaftsministerium.
Abs.3 Die Kosten für Gründung und Verwaltung einer Rechtsanwaltskanzlei erschließen sich aus §6 GeSt Gebührenordnung
Abs.4 Rechtsanwaltskanzleien unterliegen den gleichen Gewerberechten und Steuerpflichten wie angemeldete Gewerbe und sind als solche zu behandeln.
§4 Steuerpflicht
Abs.1 Jedes Gewerbe im Staate, mit Ausnahme von Tankstellen, Pumpen und Tattooshops, unterliegt ausnahmslos dem Steuerrecht. Als Zeitpunkt der Steuerpflicht gilt der erste Tag des Gewerbebetriebes. Es obliegt dem Wirtschaftsministerium für einen Steuerbescheid und Mahnbescheid einen Stichtag für den Beginn des Gewerbebetriebes festzulegen.
Abs.2 Sämtliche Erträge einer gewerblichen Tätigkeit im Staate Los Santos unterliegen der Besteuerung durch den Staate Los Santos.
Abs.3 Zur Feststellung der Steuerlast und den erwirtschafteten Beträgen ist die Vorlage des Wirtschaftsministeriums zu verwenden, welche auf Anfrage beim Wirtschaftsministerium ausgehändigt wird. Alle formlosen Erklärungen werden abgelehnt und gelten als nicht eingereicht. Die Gewerbetreibende sind verpflichtet sich selbstständig an das Wirtschaftsministerium zu wenden um die Vorlage zu erhalten.
Abs.4 Der Steuersatz ist variabel und wird vom Wirtschaftsministerium festgelegt.
Abs.5 Die Vorlage für das Ermitteln der Steuerlast ist mit bestem Wissen und Gewissen auszufüllen. Dem Wirtschaftsministerium sind bei einer Prüfung sämtliche Dokumente und Informationen zur Verfügung zu stellen.
Abs.6 Im Falle einer nicht eingereichten Buchführung oder bei Verweigerung der Auskunft über die Umsätze obliegt es dem Wirtschaftsministerium, den Umsatz zu schätzen und anhand dieser Zahl die zu zahlenden Steuern festzusetzen.
Abs.7 Wird nach einer Steuerschätzung festgestellt, dass die Umsätze höher sind als diese geschätzt wurden, so ist der versäumte Betrag nachzuzahlen.
Abs.8 Dem Wirtschaftsministerium ist es vorbehalten, ein Mahnverfahren einzuleiten, bevor etwaige Maßnahmen zur Zwangsabmeldung oder Liquidation von Gewerben getroffen werden. Fristen und Mahngebühren sind §6 GeSt Gebührenordnung zu entnehmen.
§5 Steuerhinterziehung
Abs.1 Wer vorsätzlich seine Buchführung zurückhält oder diese nicht an das Wirtschaftsministerium übermittelt, Erträge/Einkommen verschweigt oder zurückhält oder wer Erträge aus Verkäufen nicht beim Staat anzeigt um einen finanziellen Vorteil zu erlangen, macht sich der Steuerhinterziehung strafbar.
Abs.2 Es obliegt dem Wirtschaftsministerium, die Umstände der Betriebsstätte auf etwaige Verfehlungen zu prüfen und diese Prüfung ggf. mit der Justiz durchzusetzen. Im Rahmen einer Prüfung sind den Behörden sämtliche Warenbestände und Räumlichkeiten zugänglich zu machen und auf Verlangen sämtliche relevanten Dokumente auszuhändigen.
Abs.3 Steuerhinterziehungen sind bei der Justiz anzuzeigen. Prüfung des Antrages auf Strafverfolgung und Vollstreckung obliegt der Justiz.
Abs.4 Sämtliche Ansprüche auf hinterzogene Steuern bleiben unberührt vom Maß der Strafe, diese werden gesondert behandelt. Hinterzogene Steuern sind in vollem Maße nachzuzahlen.
Abs.5 Eine Steuerschätzung nach §4 Abs. 5 GeSt schützt nicht vor §5 GeSt und ist gesondert zu behandeln.
§6 Gebührenordnung
Abs.1 Folgende Gebühren werden für Dienstleistungen des Gewerbeamtes notwendig:
- Gewerbeanmeldung – 15.000$
- Gewerbeabmeldung – kostenfrei
- Änderung Gewerbe – kostenfrei
- Eintragung einer Kanzlei – 100.000$
- Eintragung neuer Mitarbeiter einer Kanzlei – 30.000$
- Erwerb der Notarberechtigung (Kanzlei) – 250.000$
- Eintragung als freier Anwalt – 60.000$
- Ausstellen von Notarsvorlagen – 50.000$
Abs.2 Die Gebühren sind im Beisein eines Mitarbeiters des Wirtschaftsministeriums an die Staatskasse zu entrichten.
Abs.3 Das Mahnwesen des Wirtschaftsministeriums gilt wie folgt:
- Mahnstufe 1 | 3 Arbeitstage 5% pro versäumten Tag
- Mahnstufe 2 | 3 Arbeitstage 10% pro versäumten Tag
- Mahnstufe 3 | 3 Arbeitstage 15% pro versäumten Tag
Die prozentualen Mahngebühren bemessen sich an dem übermittelten/geschätzten Umsatz und der daraus resultierenden Steuerlast. Eine Mahnung gilt als zugestellt, sobald diese per E-Mail versendet wurde. Der Gewerbetreibender befindet sich ab dem 3. Tag nach der Zustellung des Steuerbescheides im Verzug.
Abs.4 Für die Vergabe der einzelnen Mahnstufen nach Abs. 3 dieses Gesetzes ist keine gesonderte Benachrichtigung nötig. Die Mahnstufen sind nacheinander zu vergeben.
Abs.5 Nach jeder KW (Kalenderwoche) sind die Gewerbetreibende verpflichtet die Steuern von der letzten KW bis zum Dienstag der neuen KW an das Wirtschaftsministerium selbstständig zu übergeben. Sollte bis dahin nicht die offene Zahlung beglichen sein tritt die 1.Mahnstufe in Kraft wie in Abs.3 ausgeschrieben.
§ 7 Widerspruch
Abs.1 Gegen Entscheidungen des Wirtschaftsministerium kann schriftlich Widerspruch bei der Regierung eingelegt werden.
Abs.2. Ein Widerspruch im Bezug auf einen Steuerbescheid ist dann zulässig, wenn er innerhalb von 1 Woche nach Zustellung des Steuerbescheid eingelegt wird. Ein Steuerbescheid gilt als zugestellt, wenn dieser per E-Mail zugestellt wurde.
Abs.3 Der Widerspruch gegen einen Mahnbescheid ist dann zulässig, wenn er innerhalb von 3 Tagen nach Zustellung des Mahnbescheides eingelegt wird.
Abs.4 Für den Widerspruch nach §7 GeSt ist das Justizministerium zuständig.
§8 Gewerbekontrollen
Wie in der Anmeldung eines jeden Gewerbes niedergeschrieben, kann es jederzeit zu beim Sicherheitsdienst in Auftrag gegebenen Kontrollen durch das Wirtschaftsministerium kommen. Mit stichprobenartige Personenkontrollen im laufenden Betrieb auf illegale Gegenstände ist zu Rechnen. Steuerprüfungen etc. siehe §4 & §5 GeSt