Allgemeine Regelungen
§1 Geltungsbereich
Die StPO gilt für alle strafrechtlichen Prozesse und Vollstreckungen sowie Gerichtsverhandlungen im Staate San Andreas. Sie ist verpflichtend für alle am Verfahren und an den Ermittlungen beteiligten Personen, Institutionen und Behörden.
§2 Verfahren bei Zustellungen
Abs.1 Die Zustellung von Entscheidungen und sonstigem Schriftverkehr ordnet der vorsitzende Richter an. Das Sekretariat des Justizministeriums ist dafür verantwortlich die Zustellung umzusetzen.
Abs.2 Entscheidungen, die der Vollstreckung bedürfen, sind der Staatsanwaltschaft zu übergeben, die das Erforderliche veranlasst. Dies gilt nicht für Entscheidungen, welche die Ordnung in der Gerichtsverhandlung betreffen oder wenn höchste Eile geboten ist.
Abs.3 Das Absenden von Ladungen und Schriftstücken, die per E-Mail versandt werden, gelten zum selben Zeitpunkt des Absendens als zugestellt.
Abs.4 Zustellungen werden dem Adressaten über E-Mail übermittelt, sofern die Kontaktdaten bekannt sind. Zur Feststellung der Kontaktdaten kann eine Vorladung erlassen werden.
§3 Fristen
Abs.1 Die Berechnung und Angabe von Fristen erfolgt immer in Tagen oder Stunden.
Abs.2 Bei der Berechnung einer Frist wird der Tag der Bekanntgabe nicht eingerechnet.
Abs.3 War jemand ohne Verschulden verhindert eine Frist einzuhalten, so erhält das Versäumnis rückwirkend heilende Wirkung, sofern dies unmittelbar nach Beseitigen der Verhinderungsgründe dem Sekretariat des Justizministeriums mitgeteilt wurde.
Abs.4 Im Zweifel entscheidet die Richterschaft, ob der Verhinderungsgrund akzeptiert wird.
§4 Keine Strafe ohne Gesetz
Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit durch die begangene Tat vor ihrer Ausführung gesetzlich bestimmt war.
§5 Verjährung
Straftaten verjähren nicht. (auch nicht bei Sonnenwenden etc.)
§6 Untersuchungshaft
Abs. 1 Kann von den Exekutivbeamten im LSPD-Zellentrakt verhängt werden insofern Abs. 2 in Kraft tritt
Abs. 2 Der Beklagte hat das Recht die Untersuchungshaft zu beantragen, wenn die Akte bei mindestens 50 Hafteinheiten liegt, sowie das Recht auf Rechtsvertretung in Anspruch genommen wurde (Die Selbstvertretung zählt in diesem Fall auch) und von §26 der StPO Gebrauch gemacht wurde.
Abs. 3 Die Untersuchungshaft beginnt sobald die Beteiligten gemäß Paragraph 26 StPO vor Ort sind
Abs. 4 Entfernt sich der Tatverdächtige aus dem Zellentrakt des LSPDs oder entfernt sich mehr als 20 Meter von den zuständigen Exekutivbeamten wird die Untersuchungshaft abgebrochen und die Akte ist um den §6 Abs.1 StGB Gefangenbefreiung -Flüchtiger- ist zu erweitern.
Abs. 5 Die Untersuchungshaft endet mit der Inhaftierung oder Freisprechung.
Abs. 6 Es werden maximal 60 Hafteinheiten angerechnet.
Abs. 7 Es müssen immer mindestens 10 Hafteinheiten der vorgesehenen Strafe bestehen bleiben.
Abs. 8 Während der Untersuchungshaft ist an der Aufklärung der Vorwürfe mitzuwirken. Wird dies unverhältnismäßig lange von der Verteidigung hinausgezögert, steht es einem Justizbeamten oder Exektivbeamten, insofern keine Justizbeamten vor Ort sind, zu, die Untersuchungshaft nicht weiter anzurechnen. Die Verteidigung muss hierauf hingewiesen werden, um noch einmal die Gelegenheit zur Mitwirkung zu erhalten.
§7 Justiz
Abs. 1 Tatverdächtigen steht auf Antrag der Verteidigung/Selbstverteidigung ein Gerichtsprozess zu wenn:
- Gemäß §12 StPO eine Kaution hinterlegt werden kann
- das Justizministerium das Personal für einen Gerichtsprozess stellen kann und
- dem Täter eine Gesamthaftstrafe von mindestens 75 Hafteinheiten vorgeworfen wird oder
- der Tatbestand der Korruption oder des schweren Dienstvergehens vorgeworfen wird.
Abs 2. Liegt die Haftstrafe unter 75 Hafteinheiten obliegt es der Justiz dem Tatverdächtigen das Recht auf einen Gerichtsprozess zu zusprechen.
§8 Begriffsdefinition
Oberster Gerichtshof: Gericht das durch die Obersten Richter geleitet wird.
Oberster Richter: Höchster Richter des Staates San Andreas.
Strafgericht: Gerichtsverhandlung die durch einen Richter geleitet wird
Richterschaft: Die Richterschaft besteht aus allen ernannten Richtern.
Staatsanwaltschaft: Die Staatsanwaltschaft besteht aus allen Staatsanwälten.
Justizbeamte: Alle Beamte des Department of Justice.
Justizvollzugsbeamte: Alle Beamte des Department of Corrections.
Hauptverhandlung: Gerichtsverhandlung in einem Gerichtsgebäude
Revision: Die Revision bildet die letzte Möglichkeit, ein rechts fehlerhaftes Urteil anzufechten. Zuständig für die Revision ist die nächsthöhere Instanz, nach §29 StPo. Dabei werden die Urteile – anders als bei der Berufung – nur auf Rechtsfehler geprüft. Neue Tatsachen oder eine eigene Beweiswürdigung nimmt der zuständige Gerichtshof nicht mehr vor.
Berufung: Berufung ist ein Rechtsmittel gegen eine gerichtliche Entscheidung oder gegen die Entscheidung der Strafvollzugsbehörden. Der Fall wird durch die nächsthöhere Instanz, nach §29 StPo, überprüft und zieht ggf. eine erneute Beweisaufnahme und Tatsachenfeststellung mit sich.
Nebenklage: Anschlussklage an die Hauptklage, die von einer dritten Partei beantragt wird.
Strafverfolgung und Rechte
§9 Beweisführung und Ermittlung
Abs. 1 Zur Klärung der Beweislage sind alle rechtlich geregelten Ermittlungsmaßnahmen zulässig. Die rechtlichen Bestimmungen sind im Beamtendienstgesetz definiert. Als Beweise sind hierbei alle zur Überführung des Täters nützlichen Informationen zu werten (mit Ausnahme von Videokamera-Aufnahmen), wie beispielsweise Zeugenaussagen, Geständnisse, als auch tatsächliche Beweismittel.
Abs. 2 Beweismittel, welche aus Gesetzesverstößen stammen, sind als unzulässig zu werten. Eine Berücksichtigung ist untersagt.
Abs. 3 Zu Ermittlungszwecken kann, nach einem Überfall auf Einrichtungen wie das Human Labs, Vespucci Bank, Staatsbank, Waffenkonvois, Militärabstürze oder auch den Juwelier, die Staatsanwaltschaft oder die ermittelnde Exekutivbehörde einen Durchsuchungsbeschluss bei einem Richter, Justizminister, Obersten Richter oder alternativ falls nicht erreichbar bei einem Parlamentarier beantragen.
Abs. 4 Der zuständige Richter kann einen Durchsuchungsbefehl aussprechen, wenn der Verdacht auf Vertuschung in einer Strafsache vorliegt. Die Vollstreckung hat durch die Exekutivbehörden zu erfolgen.
Abs. 5 Bei der besonderen Bedeutung der potentiellen Aussage eines Zeugen kann ein Richter, Justizminister, Obersten Richter einen Haftbefehl zur Vorführung des Zeugen erlassen.
Abs. 6 Sämtliche Ermittlungen die unter Geheimhaltung im Federal Bureau of Investigation fallen, werden durch die Zuständigen Verantwortlichen (Leitung des Geheimdienstes, stlv. Leitung) genehmigt. Diese Genehmigung bedarf keiner Veröffentlichung.
Abs. 7 Durchsuchungsbeschlüsse, welche aufgrund eines Angriffs auf das Human Labs oder auf Militärabstürze genehmigt werden und durch das FIB geleitet werden, dürfen durch die Army vollstreckt werden. Die Army erhält für diesen Einsatz, unabhängig von der aktuellen Defcon Stufe, volle Exekutivrechte.
§9 Abs. 8 Eine Zeugenaussage die mit einem Justizbeamten (4+) oder Exekutivbeamten (4+) verschriftlicht wurde erhält Ihre Gültigkeit vor dem Gerichtshof, auch wenn diese nicht durch den Zeugen unterschrieben wurde.
§9 Abs. 9 Ein Widerruf der Aussage oder eine erneute Aussage ist bis zur Bekanntgabe des Prozesstermins möglich.
§9 Abs. 10 Zeugenaussagen die nicht von einem in Abs. 8 erwähnten Beamten verschriftlicht worden sind, werden erst als Beweismittel betrachtet, wenn diese von einem Notar beglaubigt wurden.
§10 Regelung für Durchsuchungsbeschlüsse
Abs.1 Personenbezogener Durchsuchungsbeschluss
Ein personenbezogener Durchsuchungsbeschluss richtet sich gegen eine Einzelperson und kann bei einem dringenden begründeten Tatverdacht oder Verstößen gegen das BtMG und/oder StGB beantragt werden. Eine Ausnahme stellt die Neueinstellung einer Person dar, welche in Vergangenheit aktiv mit Gewalt gegen den Staat handelte und das Arbeitsverhältnis bei einer staatlichen Behörde beginnt. Die Gültigkeit beträgt max. 7,5 Stunden und darf in dieser Zeit maximal 1x geltend gemacht werden.
Abs.2 Gruppenbezogener Durchsuchungsbeschluss.
Ein gruppenbezogener Durchsuchungsbeschluss richtet sich gegen eine Personengruppe und kann bei einem dringenden begründeten Tatverdacht oder Verstößen gegen das BtMG und/oder StGB beantragt werden. Die Gültigkeit beträgt max. 7,5 Stunden und darf in dieser Zeit maximal 1x geltend gemacht werden.
Abs.3 Die in Abs.1 und Abs.2 beschriebenen Durchsuchungsbeschlüsse wirken sich grundsätzlich nur auf Personen aus. Diese können aber auf Fahrzeuge und Immobilien ausgeweitet werden.
Abs.4 Die Ausstellung eines Durchsuchungsbeschlusses erfordert den Antrag der Direktion des FIB oder eines Staatsanwaltes.
Abs.5 Die Ausstellung eines Durchsuchungsbeschlusses obliegt der Richterschaft (Richter, Oberster Richter). Ist kein Richter erreichbar, kann stellvertretend ein Durchsuchungsbeschluss vom Justizminister oder Parlamentarier ausgestellt werden.
Abs.6 Ist keiner der Personen nach Abs. 5 in der Lage den Antrag auf einen Durchsuchungsbeschluss in akzeptabler Zeit zu bearbeiten, kann dieser von einem ranghohen Mitarbeiter der Leitungsebene des FIB ausgesprochen werden. Dieser wird im Nachgang von der Justiz auf Rechtmäßigkeit geprüft.
Abs.7. Ein bereits abgelehnter Beschluss darf nicht mit identischen Gründen erneut beantragt werden. Ein neuer Tatverdacht rechtfertigt die Beantragung.
Abs.8 Personenbezogene Durchsuchungsbeschlüsse welche aufgrund des Verdachts der Geldwäsche angefordert werden, können ohne Genehmigung der Justiz vollzogen werden. Auf Anfrage der Justiz müssen die Gründe jedoch vorgelegt werden.
Abs.9 Die Gründe zur Beantragung eines Durchsuchungsbeschlusses dürfen nicht älter als 72 Stunden sein.
Abs.10 Globaler Durchsuchungsbefehl
Ein globaler Durchsuchungsbefehl richtet sich gegen eine Personengruppe und darf nur erwirkt werden, wenn die Arbeit der Staatsfraktionen durch Einsatz von Gewalt massiv behindert wird. Die Gültigkeit beträgt maximal 5 Tage.
Abs.11 Ein globaler Durchsuchungsbefehl ermächtigt Beamte des FIB und LSPD jederzeit Angehörige der beschuldigten Personengruppe zu durchsuchen. Eine Razzia ist im Abstand von 7,5 Stunden während des genehmigten Zeitraums zulässig.
Abs.12 Ein globaler Durchsuchungsbefehl darf einmalig um 4 Tage verlängert werden, insofern weitere, schwerwiegende Verstöße gegen das StGB vorliegen.
Abs.13 Ein globaler Durchsuchungsbefehl erfordert die Zustimmung des Chief of Police des LSPD sowie des Parlaments. Bei Abwesenheit sind die jeweiligen Stellvertreter zulässig. Außerdem muss der globale Durchsuchungsbeschluss zwangsweise vom Acting Director des FIB’s beantragt werden. Ist dieser über einen längeren Zeitraum nicht erreichbar hat dieser vorher seine Stellvertretung zu informieren und zu bevollmächtigen.
§11 Haftbefehle
Abs.1 Bei einem dringenden Tatverdacht, dass der Beschuldigte
sich der Strafverfolgung entziehen will oder
eine Straftat verschleiern oder
eine weitere Straftat plant oder
gegen das Leben eines Zeugen vorgehen oder
eine terroristische Aktionen auf staatliche Institutionen plant
kann ein vorläufiger Haftbefehl durch einen Richter ausgestellt werden.
Abs.2 Ein vorläufiger richterlicher Haftbefehl kann bis zur Sicherung der Beweise oder dem Abwenden der Gefahr verhängt werden.
Abs.3 Die Kommunikation des Beschuldigten kann während der Haft durch die Justiz oder der Exekutive eingeschränkt werden.
Abs.4 In einem Haftbefehl müssen die Gründe der Ausstellung erläutert werden.
Abs.5 Die Haft muss schnellstmöglich beendet werden oder die reguläre Haftzeit verhängt werden. Hierfür sind alle gesetzlich zugelassenen Mittel erlaubt und die volle Unterstützung der Exekutivbehörden verpflichtend.
Abs.6 Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Exekutivbehörden können einen Haftbefehl bei der Richterschaft beantragen. Eine erneute beantragung mit den selben Gründen ist ausgeschlossen.
§12 Kaution
Abs.1 Sofern durch Ermittlungen des LSPD oder FIB, oder die Festsetzung durch die U.S. Army oder einer anderen Exekutivbehörde, ein Tatverdächtiger einer Straftat beschuldigt wird, die gem. §7 StPO ein Recht auf eine Gerichtsverhandlung nach sich zieht, so kann bis zu dem eigentlichen Gerichtsprozess eine Kaution in doppelter Höhe der “Kosten für den Aufenthalt” (Bußgeld) bei der Justiz hinterlegt werden.
Abs.2 Die Kaution ist, außer ggü. dem Justizminister, nicht bar zu übergeben, sondern über eine Rechnung zu überweisen.
Abs.3 Die Überweisung ist fotokopiertechnisch durch den Beschuldigten und den Exekutivbeamten festzuhalten. Die aktuelle Akte ist dem Tatverdächtigen daraufhin durch die jeweilige Exekutivbehörde unverzüglich zu löschen, die eingetragenen Tatbestandsvorwürfe von der Justiz fotokopiertechnisch zu dokumentieren.
Abs.4 Wird bis zur Durchführung der Gerichtsverhandlung durch den Beschuldigten eine Straftat im Sinne eines Vergehens oder Verbrechens begangen, so gilt die Kaution als verwirkt. Der Beschuldigte ist ohne das Recht auf einen Gerichtsprozess gemäß dem eigentlichen Tatvorwurf zur Strafvollstreckung in das Staatsgefängnis zu überführen.
Abs.5 Wird bis zur Durchführung der Gerichtsverhandlung keine Straftat im Sinne eines Verbrechens oder Vergehens durch den Beschuldigten verübt, so ist diesem der gesamte Kautionsbetrag ohne Abzüge durch den Staat zu erstatten.
Abs.6 Sollte eine Hauptverhandlung durch §42 oder §43 StPO ersetzt werden, so ist dem Beschuldigten die bereits gezahlte Kaution ohne Abzüge durch den Staat bei beginn des Schnellverfahrens zu erstatten.
Abs.7 Eine Ausnahme in Bezug auf die Kaution stellen die Voraussetzungen des §42 und §43 StPO dar.
§ 13 Haftminderung
Abs. 1 Haftzeiten von Insassen können in begründeten Einzelfällen von Justizvollzugsbeamten und der Direktion des Federal Investigation Bureaus gem. Regelungen nach Abs. 3, 4 und 7 reduziert werden.
Abs. 2 Anträge auf Verkürzung der Haftzeit eines Insassen können von der Rechtsvertretung bei einem Justizbeamten R5+ oder vom Insassen selbst bei einem Justizvollzugsbeamten R5+ gestellt werden.
Abs. 3 Das Erlassen von über 30 Hafteinheiten durch einen Justizvollzugsbeamten bedarf der Genehmigung eines Justizbeamten R5+. Sollte keiner verfügbar sein, kann eine Genehmigung auch von einem Justizvollzugsbeamten R10+ erteilt werden.
Abs. 4 Bei Hafterlass durch die Direktion des Federal Investigation Bureaus müssen erhebliche beweisrelevante Informationen über Straftaten Dritter offenbart werden (sogenannte Deals). Die Geheimhaltungsstufe des Deals obliegt der Direktion des Federal Investigation Bureaus.
Abs. 5 Haftzeiten von Tatverdächtigen können in begründeten Einzelfällen von Exekutivbeamten gem. internen Vorgaben reduziert werden. Es gelten die in Abs. 6 und 7 festgehaltenen Regularien.
Abs. 6 Anträge auf Haftminderung eines Tatverdächtigen können von der Rechtsvertretung bei einem Justizbeamten R3+ oder vom Tatverdächtigen selbst bei einem Beamten des LSPD R3+/FIB R2+/ ARMY R4+ gestellt werden.
Abs. 7 Jeglicher Hafterlass über 15 Hafteinheiten muss für 14 Tage dokumentiert werden.
§14 Schadensersatz
Abs. 1 In einem Urteil einer Hauptverhandlung oder eines Schnellverfahrens, kann eine Entschädigung für den oder die Geschädigten auf Antrag verhängt werden.
Abs. 2 Die Höhe des Schmerzensgeldes richten sich nach Art und Höhe der Verletzungen des Geschädigten und den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten.
Die Höhe ist auf max. 100.000$ pro Person begrenzt.
Abs. 3 Die Übernahme der Anwaltskosten eines zu unrecht Angeklagten, bis zu einer Höhe von max. 25.000$ pro Person, können beim Justizministerium beantragt werden.
Abs. 4 Ein zu unrecht inhaftierter Bürger kann bei nachgewiesener Unschuld eine Haftentschädigung von 300$ pro Hafteinheit und die Rückzahlung der Strafe beantragen.
Abs. 5 Sollte eine Suspendierung oder Kündigungen sich als ungerechtfertigt herausstellen, kann ein Verdienstausfall von 50.000$ pro Tag beantragt werden. Dieser Verdienstausfall wird aus der Staatskasse bezahlt.
§15 Begnadigung
Abs.1 Nach einer rechtskräftigen Verurteilung hat der Angeklagte das Recht auf einen Antrag auf Begnadigung beim Parlament von Los Santos. Das Parlament hat das Recht den Antrag ohne Begründung abzulehnen.
Abs.2 Nach einer rechtskräftigen Verurteilung hat das Parlament die Möglichkeit einen Verurteilten zu begnadigen.
Abs. 3 Ein Antrag auf Begnadigung muss von einer Rechtsvertretung des Betroffenen bei der Regierung eingereicht werden. Dieser Antrag muss anschließend innerhalb von 5 Tagen bearbeitet werden. Das Urteil muss schriftlich erfolgen.
§16 Rechtsfolgen
Abs.1 Nach einer rechtskräftigen Verurteilung hat der Angeklagte das Recht auf einen Antrag auf Begnadigung beim Parlament von Los Santos. Das Parlament hat das Recht den Antrag ohne Begründung abzulehnen.
Abs.2 Nach einer rechtskräftigen Verurteilung hat das Parlament die Möglichkeit einen Verurteilten zu begnadigen.
Abs. 3 Ein Antrag auf Begnadigung muss von einer Rechtsvertretung des Betroffenen bei der Regierung eingereicht werden. Dieser Antrag muss anschließend innerhalb von 5 Tagen bearbeitet werden. Das Urteil muss schriftlich erfolgen.
§17 Rechtsmittel ( Entfällt )
Abs.1 Strafmaßnahmen, welche aufgrund eines Verbrechens erteilt werden, müssen auf ausdrücklichen Wunsch des Beklagten vor einem unbeteiligten Justizbeamten begründet und von diesem beurteilt werden.
Abs.2 Sollte ein Richter zur Beurteilung hinzugezogen werden, so übernimmt dieser die Rechtssprechung.
Abs.3 Sollte kein Justizbeamter erreichbar sein, so darf ein unbeteiligter Exekutivbeamter die Beurteilung übernehmen. Dieser ist von einer anderen Exekutivbehörde (LSPD; FIB) zu berufen.
§18 Rechte des Beklagten
Abs. 1 Ein Beamter muss dem Beschuldigten nach der vollständigen Aktenvergabe die Tatvorwürfe nennen.
Abs. 2 Ein vom Staat wegen eines Verbrechens Beschuldigter hat folgende Rechte, welche sofort nach Anlegen der Handschellen, in Gefahrensituationen jedoch spätestens vor Eintreffen im Staatsgefängnis (vor dem betreten des Innenraumes) oder vorm betreten des LSPD´s, verlesen werden müssen ohne, dass der Beschuldigte dies fordert.:
Das Recht, keine Angaben zu den Tatvorwürfen machen zu müssen.
Das Recht auf eine Rechtsvertretung ab 30 Hafteinheiten
Abs. 3 Außerdem besitz ein Tatverdächtiger das Recht auf §26 Fallüberprüfung, dieses Recht muss nicht verlesen werden.
Abs. 4 Die Rechte in Abs. 2 müssen nicht wortwörtlich verlesen werden, allerdings müssen alle Rechte sinngemäß verlesen werden.
Abs. 5 Wenn der Beamte die Verlesung unterlässt, oder die Erklärung der definierten Rechte nach ausdrücklichen Wunsch verweigert, so kann ein Beschuldigter nicht für die Ihm zur Last gelegten Delikte belangt werden. Die Akte ist in diesem Fall zu löschen und der Beschuldigte ist zu entlassen.
Abs. 6 Das Recht auf einen Rechtsvertretung bedeutet:
Dass diese von dem Exekutivbeamten bestellt wird.
Eine Rechtsvertretung besteht aus einem oder mehreren Anwälten/-innen einer Kanzlei oder einem freien staat. anerk. Anwalt. (Kanzleien müssen öffentlich geführt werden, beim Innenministerium. “öffentliche Liste von Kanzleien”)
Dem Exekutiven müssen Name und Telefonnummer den Rechtsvertretung genannt werden dieser muss bei 30 – 69 Einheiten zwei Versuche unternehmen diese zu erreichen, ab 70 Einheiten sind es drei Versuche.
Sollte keine Anwalt konsultierten werden können hat man das Recht sich selbst zu Vertreten.
Abs. 7 Der Tatverdächtige muss nach Betreten des LSPD bzw. SG, aber zwingend vor der Inhaftierung auf die nicht verlesenen Rechte aufmerksam machen. Ein Justizbeamter muss zur Aufklärung dazu gerufen werden. Dieser entscheidet über den Fall nach Abs.5.
§19 Rechte des Klägers
Abs.1 Insofern ein Beschuldigter von seinen Rechten aus §18 Gebrauch macht, hat die Anklage das Recht auf Hinzufügung weiterer Anklagepunkte.
Abs.2 Den Exekutivbehörden steht es zu jeder Zeit frei einen Justizbeamten hinzuzuziehen.
Abs. 3 Im Falle einer Anklage durch eine Privatperson, liegt es in deren Ermessen die Anklage fallen zu lassen.
Abs. 4 Im Falle einer Anklage durch Staatsanwaltschaft , liegt es in deren Ermessen die Anklage und/oder einzelne Anklagepunkte fallen zu lassen sollten nicht genügend Rechtsgültige Beweise vorliegen.
Abs. 5 Sollte eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft abgelehnt werden, hat der Justizminister / Oberster Richter das Recht den Ablehnungsgrund zu überprüfen und ggf. rückgängig machen.
§20 Mittäterschaft
Abs.1 Als Mittäter wird behandelt, wer einem anderen zu dessen begangenen Rechtsbruch Hilfe geleistet hat oder diesen unterstützt hat. Mittäter werden wie der Täter selbst bestraft.
Abs.2 Wer über eine Straftat in Kenntnis gesetzt wurde oder diese beobachtet, ist verpflichtet, diese sofort per Dispatch(LSPD) zu melden. Sollte der Beobachter aufgrund besonderer Umstände dazu nicht in der Lage sein
(Geiselnahme, Raubüberfall etc), so muss die Straftat nachträglich persönlich am Mission Row PD gemeldet werden. Die Hinderungsgründe müssen glaubhaft dargelegt werden.
Abs.3 Sollten Zweifel an den Äußerungen des Beobachters bestehen, so steht es beiden Seiten frei, einen Justizbeamten, soweit erreichbar, zur Klärung hinzuziehen.
Abs.4 Eine nachträgliche Vergabe identischer Anklagepunkte ist unzulässig.
§21 Notwehr
Wer einen Verstoß gegen das Gesetz begeht, der durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einer dritten Person abzuwenden.
Voraussetzung für die Gültigkeit des §21 ist die schnellstmögliche Meldung des Vorfalls beim LSPD.
§22 Strafbarkeit des Versuchs
Auch eine versuchte Tat ist der ausgeführten Tat gleichzusetzen. Sollte der Beschuldigte den Versuch glaubhaft darlegen, so kann der Beamte die Strafe nach eigenem Ermessen verringern. Ein Freispruch darf nicht erfolgen.
Ausnahmen bilden hierbei §3 Abs. 16 & §3 Abs. 17 STGB, welche definitiv durchgeführt werden müssen um vergeben zu werden. Hierbei reicht es, wenn die Personen mit schweren Verletzungen am Boden liegen.
§23 Reue
Sollte ein Täter/Mittäter Reue zeigen oder bei der Klärung seiner Tat mitwirken, so kann seine Strafe gemindert werden.
§24 Wiedergutmachung
Sollte der verurteilte Täter einem Opfer materiellen Schaden zugefügt haben, so hat der Täter die Möglichkeit der Wiedergutmachung. Eine Minderung der Strafe ist dann zulässig, wenn der Täter eine Rückzahlung des verursachten materiellen Schaden an sein Opfer tätigt.
§25 Irrtum über Strafbarkeit
Wer bei Ausführung eines Verstoßes nicht von dessen Strafbarkeit wusste und dies dem ermittelnden Beamten glaubhaft darlegen kann, kann mit einer milderen Strafe belegt werden, jedoch nicht mit einem Freispruch.
§26 Fallüberprüfung
Abs.1 Die Überprüfung der Tatvorwürfe der Strafvollzugsbehörden und die Bewertung der Beweislage obliegt der Richterschaft und in Vertretung dem Justizminister sowie den Justizbeamten. Diese sind für die Urteilsfindung zuständig. Die Exekutive vollstreckt das Urteil.
Abs. 2 Dieses Recht kann ab 50 Hafteinheiten in Anspruch genommen werden.
Abs. 3 Wenn kein Richter, Justizminister oder Justizbeamter zur Verfügung steht, darf ein unbeteiligter Exekutivbeamter des FIB ab Rang 8 oder ein unbeteiligter LSPD-Beamter ab Rang 8 dieses übernehmen.
Abs. 4 Wenn die Fallklärung nach §26 in Anspruch genommen wurde, aber der Angeklagte mit dem Urteil der Justiz nicht einverstanden ist, so kann ein Berufungsantrag gestellt werden. Dieser muss begründet form- und fristgerecht bei der Justiz eingereicht werden.
§27 USA Patriots Act
Abs. 1 Diese Regelung des Patriot Acts wird ausschließlich für das Federal Investigation Bureau (FIB) gültig.
Abs. 2 Der USA Patriots Act soll die Ermittlungen der zuständigen Bundesbehörde im Fall einer terroristischen Bedrohung vereinfachen. Hierzu werden bestimmte, auch die Grundrechte betreffenden, Gesetze eingeschränkt und durch folgende Regelungen ergänzt oder ersetzt:
Durchsuchungen von Besitztümern dürfen ohne das Wissen der als terroristisch ernannten Person durchgeführt werden.
Personen die als terroristisch eingestuft werden, dürfen sofort abgeschoben werden.
Das FIB hat das Recht, Einsicht in die finanziellen Daten der als terroristisch ernannten Person zu erlangen oder deren gesamten Datentransfer zu überwachen, ohne dass Beweise für ein Verbrechen vorliegen.
Das FIB, das im Gegensatz zum LSPD keiner weitreichenden öffentlichen Kontrolle unterliegt, erhält das Recht, auch im Inland uneingeschränkt zu ermitteln.
Das FIB hat das Recht, den Personen die als terroristisch eingestuft sind, sämtliche Rechte (Anwalt, Akteneinsicht sowie das Recht zu schweigen, etc.) teilweise oder vollständig einzuschränken.
Personen die als terroristisch eingestuft werden, verlieren ihr Recht an personenbezogenen Daten (Datenschutz) und des geistigen Eigentums.
Abs. 3 Die Entscheidung, ob eine Person als terroristisch eingestuft wird, geht an den Justizminister, Obersten Richter über sollte keiner erreichbar sein kann auch ein Parlamentarier die Einstufung vornehmen. Eingestufte Personen, verlieren ihr Recht auf einen Gerichtsprozess.
Abs. 4 Die Justiz ist verpflichtet den terroristischen Status alle 14 Tage erneut zu beurteilen und ggf. einen Widerruf beim Justizminister, Obersten Richter zu beantragen sollte keiner erreichbar sein kann auch ein Parlamentarier die Widerrufung vornehmen.
Gerichtsverhandlungen
§28 Sicherstellung der Ordnung bei Gerichtsverhandlungen
Abs. 1 Der Richter hat das Hausrecht, er darf Personen des Saales verweisen, die den Ablauf des Verfahrens stören.
Abs. 2 Der Richter darf zusätzliche Zeugen laden, welche er für den Verlauf des Verfahrens für nötig hält.
Abs. 3 Der Richter kann ein Ordnungsgeld verhängen. Ein einzelnes Ordnungsgeld darf maximal 25.000$ betragen.
Abs. 4 Ordnungsgelder können kumulativ verhängt werden.
Abs. 5 Gerichtsprozesse sind generell öffentlich, sofern diese nicht durch den vorsitzenden Richter ausdrücklich als “nicht öffentlich” gekennzeichnet sind oder werden.
Abs. 6 Das DoC oder die Exekutivbehörde, welche das Hausrecht im Auftrag des vorsitzenden Richters durchsetzt, ist befugt, einzelnen Personen oder Personengruppen auf Sicherheitsbedenken den Eintritt zu dem Gerichtsgebäude zu verwehren. Eine Personendurchsuchung ist ebenfalls zulässig.
§29 Zuständigkeit der Gerichte
Abs.1 Ebenen der Gerichtsbarkeit
1.1 Strafvollzugsbehörde (LSPD, FIB, ggf. Army)
In erster Instanz werden Strafsachen von den Strafvollzugsbehörden bearbeitet. Gerichtsverfahren gem. §38 StPO, §42 StPO, §43 StPO und §44 StPO sind von dieser Instanz ausgeschlossen. Strafsachen, die von den Strafvollzugsbehörden bearbeitet werden, werden gemäß der StPO bearbeitet.
1.2 Gerichtshof von Los Santos
Als Zweite Instanz dient der Gerichtshof von Los Santos, wenn §7 StPO und §12 Abs.1 StPO erfüllt werden.
1.3 Oberster Gerichtshof
Die letzte Instanz bildet der Oberste Gerichtshof. Urteile des obersten Gerichtes sind nicht anfechtbar.
Abs.2 Sollte es sich bei dem Angeklagten um den Leiter einer Behörde (Rang 11-12) handeln, so muss der Prozess erst von einem Obersten Richter genehmigt werden. Dieser hat dann das Recht zu entscheiden, ob ein Prozess stattfindet, und ob dieser vor dem Strafgericht oder dem Obersten Gericht stattfindet.
Abs.3 Einem Obersten Richter steht es frei, eine Verhandlung am Gerichtshof von Los Santos zu leiten. In diesem Fall sind eine Revision und Berufung zulässig.
§30 Ausschluss und Ablehnung von Gerichtspersonen
Abs.1 Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen, wenn er
selbst der Geschädigte durch die Straftat ist, oder
mit einer der beiden Parteien verwandt oder verschwägert ist bzw. war, oder
er in der Sache als Zeuge oder Sachverständiger vernommen wird.
Abs.2 Ablehnung eines Richters; Besorgnis der Befangenheit
Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.
Das Ablehnungsrecht steht dem Verteidigenden zu. Über die Zulassung der Ablehnung, entscheidet nach Möglichkeit ein zweiter Richter; ansonsten der Justizminister.
Abs.3 Der Beschluss, durch den die Ablehnung für begründet erklärt wird, muss schriftlich ausgestellt werden und ist nicht anfechtbar.
§31 Verteidigung
Abs.1 Der Beschuldigte hat zu jeder Zeit in einem Verfahren die Möglichkeit einen Rechtsanwalt als Verteidiger zu berufen.
Abs.2 Ein Verteidiger ist von der Mitwirkung in einem Verfahren auszuschließen, wenn er dringend oder in einem die Eröffnung des Hauptverfahrens rechtfertigenden Grade verdächtig ist, dass er
an der Tat, die den Gegenstand der Untersuchung bildet, beteiligt war, oder
nicht in der Anwaltskammer eingetragen ist.
Abs.3 Der Verteidiger hat das Recht, die Akten, die dem Gericht vorliegen, auf Antrag einzusehen. Hierbei werden ihm die vorliegenden Zeugenaussagen, nach Entfernung der persönlichen Daten, zur Verfügung gestellt. Dieses Recht obliegt nicht dem Beschuldigten, ohne Rechtsbeistand oder gültiger Anwaltslizenz.
§32 Zeugen
Abs.1 Zeugenpflichten
Zeugen sind verpflichtet, zu dem zu ihrer Vernehmung bestimmten Termin, vor dem Richter zu erscheinen. Sie haben die Pflicht auszusagen, wenn keine im Gesetz zugelassene Ausnahme vorliegt.
Die Ladung der Zeugen muss einen Hinweis enthalten, der den Zeugen in seinem Interesse über die möglichen rechtlichen Konsequenzen des Fernbleibens belehrt.
Abs.2 Folgen des Ausbleibens eines Zeugen
Erscheint ein ordnungsgemäß geladener Zeuge unentschuldigt nicht, so kann gegen ihn ein Bußgeld oder Ordnungshaft verhängt werden. Auch ist die zwangsweise Vorführung des Zeugen durch Beamte zulässig.
Eine Entschuldigung hat spätestens 2 (zwei) Stunden vor Prozessbeginn schriftlich beim zuständigen Richter einzugehen.
Wird der Zeuge nachträglich genügend entschuldigt, so werden die getroffenen Anordnungen vom vorsitzenden Richter aufgehoben.
Abs.3 Hohe Beamte der Regierung können auf Entscheidung des vorsitzenden Richters auch außerhalb der Gerichtsverhandlung vernommen werden. Das Protokoll über ihre richterliche Vernehmung ist in der Hauptverhandlung zu verlesen.
Abs.4 Zeugnisverweigerungsrecht
Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt:
der Ehepartner des Beschuldigten.
wer mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt oder verschwägert ist.
Berufsgeheimnisträger wie Ärzte und medizinisches Personal, solange sie die Kenntnis im Dienst erlangt haben und diese die persönliche Intimsphäre betrifft.
4.Eingeschränktes Zeugnisverweigerungsrecht genießen Staatsorganisationen, deren Akten sowie Tätigkeiten der Geheimhaltung unterliegen und damit nicht öffentlich gemacht werden können. Sie sind berechtigt dem vorsitzenden Richter die Beweismittel unter Ausschluss aller Beteiligten vorzutragen.
Beweismittel oder Beweissicherungsverfahren, die eine Gefahr für die nationale Sicherheit darstellen bzw. diese gefährden, sind dem Justizminister vorzutragen. Der Justizminister entscheidet über die Verwertbarkeit und die Relevanz und setzt den zuständigen Richter soweit möglich in Kenntnis.
Abs.5 Auskunftsverweigerungsrecht
Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst, einen Ehepartner oder geradlinig verwandt oder verschwägerten Angehörigen einer Straftat belasten würde. Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft im Vorhinein vom vorsitzenden Richter zu belehren.
Abs.6 Belehrung über Falschaussage
Vor der Vernehmung werden die Zeugen zu wahrheitsgemäßen Aussagen belehrt und auf die strafrechtlichen Folgen gem. § 5 Abs.13 StGB einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage hingewiesen.
Abs.7 Vernehmung zur Person
Die Vernehmung beginnt damit, dass der Zeuge über Vornamen, Nachnamen, Geburtsnamen, Alter, Beruf und Wohnort befragt wird. Ein Zeuge, der Wahrnehmungen in amtlicher Eigenschaft gemacht hat, kann statt des Wohnortes den Dienstort angeben.
Abs.8 Zeugenschutz
Besteht ein begründeter Anlass zu der Besorgnis, dass durch die Offenbarung der Identität oder des Wohn- oder Aufenthaltsortes Leben, Leib oder Freiheit des Zeugen oder einer anderen Person gefährdet wird, so kann ihm gestattet werden, Angaben zur Person nicht öffentlich zu machen. Er hat jedoch in der Hauptverhandlung auf Befragen anzugeben, in welcher Eigenschaft ihm die Tatsachen, die er beschreibt, bekannt geworden sind.
§34 Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens
Abs.1 Das für die Hauptverhandlung zuständige Gericht entscheidet darüber, ob das Hauptverfahren zu eröffnen ist.
Abs.2 Der Antrag zur Eröffnung der Hauptverhandlung enthält eine staatsanwaltliche Schilderung des Falles mit den voraussichtlichen Anklagepunkten. Mit dem Antrag werden die vorhandenen Akten dem Gericht vorgelegt
Abs.3 Im Falle einer Ablehnung durch den zuständigen Richter ist ein erneuter Antrag identischer Anklagepunkte unzulässig.
Abs.4 Eine Hauptverhandlung kann durch den zuständigen Richter ausgesetzt und durch ein Schnellverfahren gemäß §42 StPO oder schriftliches Verfahren gemäß §43 StPO ersetzt werden.
§35 Übermittlung und Inhalt der Anklageschrift
Die Anklageschrift ist dem Beschuldigten, bzw. seinem rechtlichen Vertreter in der Form zukommen zu lassen, als dass sie den genauen Tatvorwurf (Zeitraum, Ort, Tat) sowie die rechtlichen Tatbestände enthält.
§36 Einstellung des Verfahrens bei vorübergehenden Hindernissen
Steht der Hauptverhandlung für längere Zeit die Abwesenheit des Beschuldigten entgegen, so kann das Gericht das Verfahren durch Beschluss vorläufig einstellen. Der Vorsitzende sichert, soweit nötig, die Beweise. Der Prozess wird so zeitnah wie möglich mit der Wiederkehr des Angeklagten fortgeführt.
§37 Vorbereitung der Hauptverhandlung
Abs. 1 Der Termin zur Hauptverhandlung wird von dem Vorsitzenden des Gerichtes anberaumt.
Abs. 2 Zwischen der Zustellung der Ladung und der Hauptverhandlung muss eine Frist von mindestens 48 Stunden liegen.
§38 Hauptverhandlung
Abs.1 Die Hauptverhandlung erfolgt in ununterbrochener Gegenwart der zur Urteilsfindung berufenen Personen sowie der Staatsanwaltschaft.
Abs.2 Es können mehrere Beamte der Staatsanwaltschaft und mehrere Verteidiger einer Kanzlei in der Hauptverhandlung mitwirken und ihre Verrichtungen unter sich teilen. Alle beteiligten Anwälte müssen zu einer Kanzlei gehören. Der vorsitzenden Richter bestimmt die Anzahl der zugelassenen Rechts- und Staatsanwälte.
Abs.3 Über die Aussetzung einer Hauptverhandlung oder deren Unterbrechung entscheidet das Gericht. Kürzere Unterbrechungen ordnet der Vorsitzende an.
Abs.4 Ein Nebenkläger kann bis zu 36 Stunden vor Verhandlungsbeginn beim vorsitzenden Richter beantragt werden.
Abs.5 Gegen einen ausgebliebenen Angeklagten findet eine Hauptverhandlung nicht statt. Ist das Ausbleiben des Angeklagten nicht genügend entschuldigt, so ist die Vorführung anzuordnen oder ein Haftbefehl zu erlassen, soweit dies zur Durchführung der Hauptverhandlung geboten ist. In diesem Fall ist die Ergänzung der Anklagepunkte zulässig.
Abs.6 Der erschienene Angeklagte darf sich aus der Verhandlung nicht entfernen. Entfernt der Angeklagte sich unerlaubt der Verhandlung, so kann dieser in seiner Abwesenheit zu Ende geführt werden.
Abs.7 Das Gericht kann im Falle eines Zusammenhangs zwischen mehreren bei ihm anhängigen Strafsachen ihre Verbindung zum Zwecke gleichzeitiger Verhandlung anordnen.
Abs.8 Die Leitung der Verhandlung, die Vernehmung des Angeklagten und die Aufnahme der Beweise erfolgt durch den Vorsitzenden.
Abs.9 Die Vernehmung von Zeugen der jeweils anderen Partei, Staatsanwaltschaft und Verteidigung ist gestattet.
Abs.10 Ablauf der Hauptverhandlung
Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache. Der Vorsitzende stellt die Anwesenheit sowie die persönlichen Informationen des Angeklagten fest.
Die Staatsanwaltschaft verliest die Anklageschrift.
Die Verteidigung verliest ihr Plädoyer.
Der Angeklagte wird über sein Zeugnisverweigerungsrecht aufgeklärt. Ist der Angeklagte zur Äußerung bereit, so wird er zur Sache vernommen.
Die Vernehmung der geladenen Zeugen.
Ggf. erfolgt eine weitere Beweisaufnahme.
Es erfolgt ein Schlussplädoyer beider Seiten.
Der Beklagte erhält die Möglichkeit des letzten Wortes.
Das Gericht zieht sich zur Beratung zurück und verkündet final das Urteil.
Abs.10 Auf Verlangen ist auch dem Staatsanwalt und dem Verteidiger nach der Vernehmung des Angeklagten und nach jeder einzelnen Beweiserhebung Gelegenheit zu geben, Fragen zu stellen.
Abs.11 Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme. Alle geladenen Personen werden nacheinander und einzeln vernommen.
Abs.12 Schlussvorträge, Recht des letzten Wortes
Nach dem Schluss der Beweisaufnahme erhalten der Staatsanwalt und sodann der Angeklagte zu ihren Ausführungen und Anträgen das Wort.
Dem Angeklagten gebührt das letzte Wort.
Der Angeklagte ist, auch wenn ein Verteidiger für ihn gesprochen hat, um sein letztes Wort zu erfragen.
§39 Nebenklage
Abs.1 Eine Nebenklage kann beim vorsitzenden Richter bis zu 36 Stunden vor Verhandlungsbeginn beantragt werden.
Abs.2 Zulässig ist eine Nebenklage um Schadensersatz oder Schmerzensgeld zu erwirken.
Abs.3 Der Betroffene kann sich selbst vertreten oder maximal einen staat. anerkannten Rechtsanwalt beauftragen.
Abs.4 Die Nebenklage hat nicht das Recht aktiv an der Beweisaufnahme teilzunehmen. Ihr ist jedoch nach dem Plädoyer der Staatsanwaltschaft das Wort zu erteilen um ihren Antrag vorzutragen.
Abs.5 Die maximal Höhe des Schadensersatz oder des Schmerzensgeld regelt der §14 StPO
Abs.6 Bei Annahme des Antrages der Nebenklage ist dies in die Urteilsformel aufzunehmen. Die Höhe des Schadensersatz oder des Schmerzensgeld bestimmt der vorsitzende Richter.
§40 Urteil
Abs.1 Das Urteil ergeht im Namen des Volkes.
Abs.2 Die Hauptverhandlung schließt mit der auf die Beratung folgenden Verkündung des Urteils.
Abs.3 Die Urteilsformel gibt die rechtliche Bezeichnung der Tat an, deren der Angeklagte schuldig gesprochen wird. Wird eine Geldstrafe verhängt, so ist der Betrag in die Urteilsformel aufzunehmen.
Abs.4 Bei der Verkündung des Urteils muss die Begründung des Urteils näher erklärt werden.
§41 Hauptverhandlungsprotokoll
Abs.1 In der Hauptverhandlung muss ein ausführliches Protokoll angefertigt werden, welches von dem Vorsitzenden unterzeichnet wird.
Abs.2 Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls
den Ort und den Tag der Verhandlung
alle anwesenden Personen
die Straftaten laut Anklage
Angaben zum Verlauf der Verhandlung
Auflistung etwaiger Beweismittel
Urteil
weitere Möglichkeiten der Urteilsfindung
§42 Schnellverfahren
Abs.1 Antrag auf Schnellverfahren
Wird ein Schnellverfahren auf Antrag durch die Staatsanwaltschaft dem Richter vorgetragen, so kann dieser die Hauptverhandlung durch ein Schnellverfahren ersetzen. Bei Unverfügbarkeit eines Richters in absehbarer Zeit, kann das Schnellverfahren auch durch einen Staatsanwalt geführt werden.
Abs.2 Voraussetzungen für ein Schnellverfahren
Die Beweislage ist nach Meinung des zuständigen Richters so eindeutig, dass der Aufwand für ein Hauptverfahren unverhältnismäßig groß wäre, oder
ein begründeter Verdacht gegenüber dem Beschuldigten vorliegt, dass dieser bis zu einem Gerichtsprozess gegen Leib und Leben von Zeugen vorgehen könnte, oder
ein begründeter Verdacht gegenüber dem Beschuldigten vorliegt, dass dieser bis zu einem Gerichtsprozess die Verschleierung einer Straftat anstrebt
keine neuen Zeugen zur Be- oder Entlastung des Angeklagten bekannt sind und eine Ermittlung solcher als höchst unwahrscheinlich einzuschätzen ist.
Abs.3 Durchführung des Schnellverfahrens
Bei einem Schnellverfahren ist in erster Linie der Beschuldigte bzw. dessen rechtliche Vertretung durch den zuständigen Richter zu befragen. Des Weiteren erfolgt eine Befragung der Zeugen und beteiligten Exekutivbeamten. Ein, in Anwesenheit der Staatsanwaltschaft als auch des Beschuldigten im Name des Volkes, ergehendes Urteil durch den Richter bestimmt das finale Strafmaß des Beschuldigten.
Abs.4 Das Urteil des Richters ist rechtskräftig und von der Exekutive durchzusetzen.
Abs.5 Sollten während eines Schnellverfahrens der an dem Prozess beteiligte Staatsanwalt und/oder Richter für mehr als 10 Minuten aus anderen Gründen als höherer Macht oder Gewalt oder Gewaltandrohung den Schauplatz des Schnellverfahrens verlassen, so ist der Beschuldigte von allen Anklagepunkten freizusprechen.
§43 schriftliche Vorverhandlung
Abs.1 Vor der Einleitung einer Hauptverhandlung, findet auf Antrag der Staatsanwaltschaft, der Verteidigung oder Richterschaft eine schriftliche Vorverhandlung statt.
Abs.2 In der schriftlichen Vorverhandlung übermittelt die Staatsanwaltschaft die Anklagepunkte an den Beschuldigen bzw. dessen rechtliche Vertretung und den zuständigen Richter. Die Verteidigung hat 3 Tage Zeit hierzu schriftlich Stellung zu nehmen und Zeugenaussagen einzusenden. Diese sind an die Staatsanwaltschaft und den zuständigen Richter zu senden.
Nach Eingang der schriftlichen Stellungnahme der Verteidigung hat die Staatsanwaltschaft drei Tage Zeit, schriftlich Stellung zur Stellungnahme der Verteidigung zu nehmen und ihrerseits Zeugenaussagen einzusenden. Diese sind an die Verteidigung und den zuständigen Richter zu übersenden.
Abs.3 Der zuständige Richter prüft die Aktenlage auf Nachvollziehbarkeit und beurteilt die Anklagepunkte. Kommt der Richter zu dem Schluss, dass die Aktenlage eindeutig ist, kann im Namen des Gesetzes ein Urteil oder Freispruch gefällt werden und die Hauptverhandlung entfällt.
Abs.4 Bei Fehlen von entscheidenden Aussagen kann eine Fristverlängerung von maximal 3 Tagen beim zuständigen Richter beantragt werden. Der zuständige Richter entscheidet über eine Verlängerung der Frist und die Dauer der Verlängerung.
Abs.5 Bei nicht form- und fristgerechter Einsendung ist die Beurteilung ohne Berücksichtigung der fehlenden oder zu spät eingesendeten Unterlagen rechtlich zulässig.
Abs.6 Bestehen Zweifel an der Glaubwürdigkeit von Zeugen, so können diese vom zuständigen Richter vorgeladen werden oder es wird eine Hauptverhandlung angesetzt.
Abs.7 Der Angeklagte bzw. dessen rechtliche Vertretung können vom zuständigen Richter persönlich befragt werden.
Abs.8 Gegen das Urteil kann binnen 24 Stunden nach Zustellung schriftlich beim Justizministerium Revision eingelegt werden. Ist diese begründet wird ein Hauptverhandlungstermin angesetzt.
Abs.9 Falsche Angaben in der schriftlichen Vorverhandlung werden nach §5 Abs.13 StGB bestraft.
Abs.10 Eine Vorlage für die schriftliche Verhandlung wird von der Richterschaft zur Verfügung gestellt.
§44 Außergerichtlicher Vergleich
Zwischen der Staatsanwaltschaft und dem Tatverdächtigen/Beklagten bzw. dessen rechtlicher Vertretung kann eine außergerichtliche Einigung über die vorgeworfenen Tatbestände stattfinden. Eine Revision oder Berufung ist hierbei ausgeschlossen. Wenn ein Richter verfügbar ist, muss dieser Vergleich von ihm geprüft werden. In Abwesenheit übernimmt die Prüfung der Justizminister.
Revisionsordnung
§45 Revision
Abs.1 Gegen die Urteile der Strafvollzugsbehörden und des Gerichtshofes ist Revision zulässig. Ausgenommen davon sind Urteile des Obersten Gerichtshofes.
Abs.2 Bei der Revision sind stets die Instanzen der Gerichte, nach §29 StPO, zu beachten. Die Revision wird immer von der nächsthöheren Instanz bearbeitet.
Abs.3 Sollte ein Revisionsantrag, der nach Abs. 2 eingereicht wurde, abgelehnt werden, so gilt die gesamte Revision als abgelehnt. Ein erneuter Revisionsantrag kann nicht mehr gestellt werden.
Abs.4 Die Revision muss binnen 72 Stunden nach Verkündung des Urteils schriftlich dem Justizministerium vorgelegt werden. Der Verfasser der Revision muss darlegen, inwieweit die Revision begründet ist.
Abs.5 Wird die Revision nicht frist- und formgerecht eingereicht, so gilt diese als gegenstandslos.
Abs.6 Das Rechtsmittel der Revision ist zulässig, wenn dem Tatverdächtigen eine Gesamthaftstrafe von mindestens 50 Hafteinheiten vorgeworfen wird und ein eindeutiger Rechtsfehler vorliegt.
Sollte ein Fall einer beantragten Revision unter 50 Hafteinheiten liegen, obliegt es der Richterschaft die Revision zu bearbeiten oder abzulehnen.
Abs.7 Revisionsgründe
Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe, inklusive Form- und fristvorgaben der StPO.
Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
Abs.8 absolute Revisionsgründe
Ein Urteil ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen, wenn
bei dem Urteil ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen war, oder
bei dem Urteil ein Richter mitgewirkt hat, nachdem er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt war, oder
die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt durch einen Beschluss des Gerichts unzulässig beschränkt worden ist. Dies involviert nicht den §31 Abs. 2 der StPO.
§46 Berufung
Abs. 1 Gegen die Urteile der Strafvollzugsbehörden und des Gerichtshofes ist Berufung zulässig. Ausgenommen davon sind Urteile des Obersten Gerichtshofes.
Abs. 2 Bei der Berufung sind stets die Instanzen der Gerichte, nach §29 StPO, zu beachten. Die Berufung wird immer von der nächst höherer Instanz bearbeitet, sofern §7 StPO erfüllt ist.
Abs. 3 Sollte ein Berufungsantrag, der nach Abs. 2 eingereicht wurde, abgelehnt werden, so gilt die gesamte Berufung als abgelehnt. Ein erneuter Berufungsantrag kann nicht mehr gestellt werden.
Abs. 4 Der Berufungsantrag muss binnen 72 Stunden nach Verkündung des Urteils schriftlich dem Justizministerium vorgelegt werden. Der Verfasser des Berufungsantrages muss darlegen, inwieweit dieser begründet ist.
Abs. 5 Wird der Berufungsantrag nicht frist- und formgerecht eingereicht, so gilt dieser als gegenstandslos.
Abs. 6 Die ermittelnde Strafvollzugsbehörde hat die Möglichkeit, einen Antrag, nach Abs. 4, auf Einleitung eines Berufungsverfahrens bei der Staatsanwaltschaft zu stellen. Diese überprüft den Antrag und entscheidet, ob ein formeller Antrag bei dem zuständigen Richter gestellt wird
Abs. 7 Berufungsgründe:
Die Berufung dient der erneuten Überprüfung des Urteils, wenn der Tatverdächtige, nachdem das Urteil bereits vollstreckt wurde, immer noch auf seine Unschuld in einem oder mehreren Fällen plädiert und
neue wertige Beweismittel oder Beweismittel, welche bei der bisherigen Urteilsfindung nicht oder falsch gewertet worden sind, oder
Zeugen, welche aufgrund von Befangenheit keine verwertbaren Aussagen getätigt haben.
Neue Zeugen oder Beweise müssen dem Justizministerium im Berufungsantrag offengelegt werden.
§47 Ablauf der Revisionshauptverhandlung
Abs.1 Bei frist- und formgerechten Revisionsantrag gem. §45 StPO, wird ein Revisionsverhandlungstermin anberaumt. Die erneute Ladung der Staatsanwaltschaft sowie des Verteidigers und des Angeklagten obliegt dem Revisionsrichter. Wird kein Revisionsverhandlungstermin anberaumt, so erfolgt die Prüfung der Stellungnahme und Revision schriftlich.
Abs.2 Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Vortrag des Revisionsgrundes durch den Antragsteller.
Abs.3 Es wird die Staatsanwaltschaft sowie der Angeklagte und sein Verteidiger mit ihren Ausführungen und Anträgen angehört. Der Antragsteller wird zuerst angehört.
Abs.4 Aufhebung des Urteils
Soweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. Gleichzeitig sind die Feststellungen, die in Verbindung mit der Gesetzesverletzung stehen, aufzuheben.
Abs.5 Urteilsverkündung
Die Verkündung des Urteils erfolgt nach Maßgabe des §40 StPO.
§48 Ablauf des Berufungsverfahrens
Abs. 1 Die Berufungsverhandlung stellt eine komplett neue Tatsacheninstanz dar, in der das Strafverfahren von Neuem aufgerollt wird. So unterscheidet sich der Ablauf der Berufung nur unwesentlich von der ersten Instanz. Es können alle Zeugen noch einmal gehört und alle Beweise erneut in den Prozess eingeführt werden.
Abs. 2 Wird der Berufungsantrag gem. §46 StPO Form- und fristgerecht eingereicht, wird eine Berufungsverhandlung anberaumt. Die erneute Ladung der Staatsanwaltschaft, der Zeugen sowie der Verteidigung ist zwingend notwendig
Abs. 3 Die Hauptverhandlung gem. §38 StPO beginnt mit dem Vortrag des Berufungsgrundes durch den Antragsteller.
Abs. 4 Es wird die Staatsanwaltschaft sowie der Angeklagte und sein Verteidiger mit ihren Ausführungen und Anträgen angehört. Der Antragsteller wird zuerst angehört.
Abs. 5 Die erneute Beweisaufnahme und die Anhörung der Zeugen findet gem. §38 StPO statt.
Abs. 6 Urteilsverkündung
Die Richterschaft verkündet im Namen des Volkes das Urteil. Das Urteil aus der ersten Instanz kann bestätigt oder abgeändert werden. Ein Freispruch oder eine Verfahrenseinstellung ist möglich. Die Verkündung des Urteils erfolgt nach Maßgabe des §40 StPO.
§49 StPO – Anträge
Abs. 1 Anträge sind grundsätzlich als bearbeitungssicheres Dokument der Justiz zu übergeben.
Abs. 2 Anträge die nicht der Vorgabe im Absatz 1 entsprechen, werden unwiderruflich abgelehnt.